5.3.2.2. Auch wenn die Vorinstanz weder auf die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch auf die kantonalen Gerichtsentscheide eingetreten ist, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Denn sie hat zu Recht aufgrund der geltenden Rechtsprechung geprüft, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft ein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin vorgetragen hat.