Zum einen hat das Bundesgericht in diesem BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2 ausgeführt, dass Glaubhaftmachen nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt sei, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien. Zum andern ist auch kein strikter Beweis für ein Vertragsverhältnis verlangt, sondern lediglich glaubhaft vorgetragene Sachverhalte, gestützt auf welche das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde ein Vertragsverhältnis als möglich erachten. 5.3.2.2.