Auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide des Tessiner Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich ändern nichts an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechungspraxis (oben E. 5.3.2). Zum einen hat das Bundesgericht in diesem BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2 ausgeführt, dass Glaubhaftmachen nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt sei, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien.