Aus solchen neutralen Rechnungen sah daher das Bundesgericht zu Recht keine glaubhaft vorgetragene Vertragsbeziehung zu den effektiven Abnehmern. Es hielt aber in diesem Entscheid nirgends fest, dass Rechnungen generell nicht geeignet seien, glaubhaft ein Vertragsverhältnis nachzuweisen. Solches wäre denn auch im Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, wonach Glaubhaftmachen nicht an spezielle Formerfordernisse gebunden ist. Auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide des Tessiner Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich ändern nichts an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechungspraxis (oben E. 5.3.2).