2021, Art. 8a SchKG N 22). Letztere Schlussfolgerung stellt aber eine Interpretation dar, die so aus diesem Bundesgerichtsurteil nicht hervorgeht. In den Erwägungen zum konkreten Fall hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin begründe ihr Auskunftsbegehren damit, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer. Aus solchen neutralen Rechnungen sah daher das Bundesgericht zu Recht keine glaubhaft vorgetragene Vertragsbeziehung zu den effektiven Abnehmern.