8a Abs. 1 SchKG geforderte Interesse an der Erlangung der gewünschten Informationen nicht nachgewiesen habe (E. 4.3). In der Lehre wird dies mit der Begründung kritisiert, das Bundesgericht führe zwar in diesem Entscheid aus, dass die Revision 1994 lediglich die bisherige Rechtsprechung kodifiziere, und halte mit Hinweis auf Gilliéron fest, als Glaubhaftmachung sei der auf objektive Elemente gestützte Eindruck der Behörde zu verstehen, dass die von einer Partei geltend gemachten relevanten Tatsachen eingetreten seien (BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2), dann aber festhalte, dass die blosse Vorlage von Rechnungskopien als ungenügend erachtet werde (Peter, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art.