Weiter führte es im Urteil 7B.229/2003 aus, konkret begründe die Beschwerdeführerin ihren Antrag lediglich mit der Angabe, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer. Unter diesen Umständen könne dem Amt oder der Aufsichtsbehörde nicht vorgeworfen werden, Bundesrecht verletzt zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin das in Art. 8a Abs. 1 SchKG geforderte Interesse an der Erlangung der gewünschten Informationen nicht nachgewiesen habe (E. 4.3).