Im BGE 94 III 43 werde aber präzisiert, dass eine Missbrauchsgefahr bestehe, wenn sich die Ämter mit von den Gesuchstellern selbst erstellten Belegen begnügen müssten, und die Vorlage einer Kopie eines Schreibens, das den Eingang eines Gesuchs bestätige, daher nicht als ausreichend erachtet werde. Weiter führte es im Urteil 7B.229/2003 aus, konkret begründe die Beschwerdeführerin ihren Antrag lediglich mit der Angabe, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer.