5.3.2. 5.3.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 festgehalten, das Erfordernis, ein Interesse glaubhaft zu machen, sei nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien (E. 4.2). Im BGE 94 III 43 werde aber präzisiert, dass eine Missbrauchsgefahr bestehe, wenn sich die Ämter mit von den Gesuchstellern selbst erstellten Belegen begnügen müssten, und die Vorlage einer Kopie eines Schreibens, das den Eingang eines Gesuchs bestätige, daher nicht als ausreichend erachtet werde.