___ AG zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe diese das Vorliegen eines Vertrages und das Vorliegen eines Einsichtsinteresses spannenderweise nie bestritten. Allgemein habe es die Vorinstanz komplett unterlassen auf das Schweigen und die implizite Anerkennung (oder mindestens die fehlende Bestreitung) durch die B.________ AG einzugehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei in diesem Fall überholt und entspreche nicht mehr der wirtschaftlichen Realität. 5.3.2. 5.3.2.1.