In der gleichen Erwägung habe das Obergericht Zürich gemeint: "Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsregister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. (…) Eine Beschränkung des Einsichtsrechts ist nur dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen.". Obschon die B.________ AG zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe diese das Vorliegen eines Vertrages und das Vorliegen eines Einsichtsinteresses spannenderweise nie bestritten.