Auch die Gerichtspraxis widerspreche dieser Auffassung des Bundesgerichts. So habe das Tessiner Appellationsgericht im Entscheid RtiD I.2010, Nr. 48c, 779 gemeint, dass als Interessensnachweis keine Dokumente nötig seien, welche durch die Person, über die Auskunft ersucht werde, ausgestellt oder bestätigt worden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Entscheid PS150191-O vom 5. Januar 2016 E. 3.3 geschrieben, dass eine Rechnung ein abgeschlossenes Geschäft nachweisen würde. In der gleichen Erwägung habe das Obergericht Zürich gemeint: