Wenn das Gegenteil angenommen werden würde, wäre die Konsequenz, dass diese Rechnung gefälscht worden wäre. Dies wäre eine Straftat. Da die Vorinstanz der Meinung sei, dass eine Rechnung das Vorliegen einer Vertragsbeziehung nicht glaubhaft mache, sage sie implizit, dass es wahrscheinlicher sei, dass die Rechnung gefälscht sei. Diese Ansicht sei zynisch und es könne ihr nicht gefolgt werden. Die Praxis des Bundesgerichts, wonach blosse Rechnungskopien ungenügend seien, werde denn auch in der Lehre kritisiert. Auch die Gerichtspraxis widerspreche dieser Auffassung des Bundesgerichts.