Weshalb eine E-Mail als nicht fälschungssicher gelte, aber ein Brief als Interessensnachweis genüge, obschon dieser noch nicht mal unterschrieben sein müsse, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht. Die Unterscheidung zwischen Rechnung und den anderen Belegen erfolge somit ohne sachlichen Grund. Wenn man die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ansehe, so sei die Anforderung, dass mehr für das Vorliegen des Interesses spreche als dagegen. Auch seien die ganzen Umstände zu berücksichtigen. Der Fakt, dass eine Rechnung vorliege, sage klar aus, dass ein Vertragsverhältnis bestehe. Wenn das Gegenteil angenommen werden würde, wäre die Konsequenz, dass diese Rechnung gefälscht worden wäre.