Auch die Vorinstanz halte fest, dass es ein Leichtes gewesen wäre, eine Auftragsbestätigung einzureichen. Das allgemeine Leben zeige, dass in vielen Fällen ein Anruf, eine E-Mail oder eine Order über ein Internetportal ausreiche, um rechtswirksam einen Vertrag einzugehen. Und in diesem Fall existiere keine Auftragsbestätigung. Unterschriebene Dokumente würden nicht selten der Vergangenheit angehören. Aber E-Mails seien gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 nicht fälschungssicher. Weshalb eine E-Mail als nicht fälschungssicher gelte, aber ein Brief als Interessensnachweis genüge, obschon dieser noch nicht mal unterschrieben sein müsse, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht.