Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerin (recte: dem Betreibungsamt) vorgebrachten möglichen Interessensnachweise nicht mehr zeitgemäss. Die Beschwerdegegnerin (recte: das Betreibungsamt) verlange einen Brief, einen unterschriebenen Lieferschein, einen unterschriebenen Vertrag, ein unterschriebenes Antragsformular, unterschriebene Auftragsbestätigungen oder dergleichen. In der heutigen Zeit sei es aber üblich, dass Verträge ohne solche Formerfordernisse zustande kommen würden. Auch die Vorinstanz halte fest, dass es ein Leichtes gewesen wäre, eine Auftragsbestätigung einzureichen.