Damit hätten die Erfolgschancen der gegenüber der Schuldnerin angedrohten rechtlichen Schritte abgeschätzt werden sollen, um mit der Auftraggeberin das weitere Vorgehen abstimmen zu können und dann die entsprechenden Schritte einzuleiten. Damit habe sie mit der Auflage der Rechnung glaubhaft gemacht, dass sie namens und im Auftrag der Gläubigerin die Bonität der Schuldnerin habe prüfen wollen. Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerin (recte: dem Betreibungsamt) vorgebrachten möglichen Interessensnachweise nicht mehr zeitgemäss.