Damit sei rechtsgenüglich dargetan worden, dass die Abwicklung des Vertrags, nämlich die Bezahlung der geleisteten Arbeit der Auftraggeberin, der einzig plausible und damit im Ergebnis glaubhafte Grund für das gestellte Gesuch gewesen sei. Dies sei auch der einzige Grund, warum ein professionelles Inkassounternehmen ein Auskunftsbegehren stelle. Einziges Ziel des Auskunftsbegehrens vom 1. Mai 2023 sei die Bonitätsprüfung der Schuldnerin gewesen. Damit hätten die Erfolgschancen der gegenüber der Schuldnerin angedrohten rechtlichen Schritte abgeschätzt werden sollen, um mit der Auftraggeberin das weitere Vorgehen abstimmen zu können und dann die entsprechenden Schritte einzuleiten.