Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte die Vorinstanz einfach fest, dass eine Rechnung der Anforderung des Glaubhaftmachens nicht genüge. Vorliegend habe sie, die Beschwerdeführerin, die Rechnung vom 17. Oktober 2022 zwischen der Auftraggeberin und der Schuldnerin dem Auskunftsbegehren zur Glaubhaftmachung des Interessensnachweises beigelegt. Damit sei rechtsgenüglich dargetan worden, dass die Abwicklung des Vertrags, nämlich die Bezahlung der geleisteten Arbeit der Auftraggeberin, der einzig plausible und damit im Ergebnis glaubhafte Grund für das gestellte Gesuch gewesen sei.