Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz führe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anforderung des Glaubhaftmachens an und weise auf die Kritik in der Lehre hin, ohne jedoch darauf einzugehen. Auch habe sie die von ihr, der Beschwerdeführerin, zitierten Entscheide nicht beachtet, welche beide festhielten, dass Rechnungen der Anforderung des Glaubhaftmachens genügten. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte die Vorinstanz einfach fest, dass eine Rechnung der Anforderung des Glaubhaftmachens nicht genüge.