Dass die nun im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegte Auftragsbestätigung neu und daher unbeachtlich ist, wurde bereits in E. 2.3 festgestellt. Gestützt auf diese Aktenlage durfte die Vorinstanz zu Recht den Schluss ziehen, dass ein Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwiesen und somit kein schützenswertes Interesse an der Betreibungsauskunft glaubhaft vorgetragen sei. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz führe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anforderung des Glaubhaftmachens an und weise auf die Kritik in der Lehre hin, ohne jedoch darauf einzugehen.