Die Beschwerdeführerin hat aber unbestrittenermassen dem Betreibungsamt als Interessensnachweis lediglich die Rechnung Nr. 962411 vom 17. Oktober 2022 zwischen dem betroffenen Schuldner (Beschwerdegegnerin) und einer Drittperson (Gläubigerin) vorgelegt. Auch bei der Vorinstanz hat sie unbestrittenermassen keine weiteren Nachweise über einen bestehenden Vertrag zwischen ihr und der Gläubigerin glaubhaft vorgebracht. Dass die nun im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegte Auftragsbestätigung neu und daher unbeachtlich ist, wurde bereits in E. 2.3 festgestellt.