Hätte sie − wie von der Beschwerdeführerin verlangt − lediglich von der aufgelegten Rechnung zwischen einer Drittperson (Gläubigerin) und dem Schuldner auf ein Vertretungsverhältnis zwischen der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin als professionelles Inkassobüro geschlossen, wäre ihr eine Rechtsverletzung vorzuwerfen, weil sie damit die verlangte Glaubhaftigkeit eines Vertragsverhältnisses missachtet hätte. Die Beschwerdeführerin hat aber unbestrittenermassen dem Betreibungsamt als Interessensnachweis lediglich die Rechnung Nr. 962411 vom 17. Oktober 2022 zwischen dem betroffenen Schuldner (Beschwerdegegnerin) und einer Drittperson (Gläubigerin) vorgelegt.