Auch kann der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden. Denn entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Auskunftsbegehren nicht wegen der fehlenden Vollmacht abgewiesen. Vielmehr hat sie, gestützt auf die zutreffend wiedergegebenen Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG, für das Einsichtsrecht einen glaubhaft vorgetragenen Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags verlangt.