Die Rechnungskopie sei der Beschwerdeführerin durch die E.________ AG übergeben worden, mit welcher die Beschwerdeführerin eine langjährige Geschäftsbeziehung pflege. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse. 5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vorwirft, sie habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei, stellt dies keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Deshalb ist auf diesen Vorwurf nicht einzutreten. 5.2.3. Auch kann der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.