Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der Rechnung sei, sollte klar zeigen, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ AG bestehe. Die Aussage der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über eine Rechnungskopie verfüge, genüge nicht, impliziere, dass die Beschwerdeführerin, ein professionelles Inkassounternehmen, Forderungen bearbeite, welche ihr nicht zur Bearbeitung übergeben worden seien oder dass die Beschwerdeführerin Nachweise für Betreibungsauskünfte selbst produziere. Diesen impliziten Vorwurf weise sie ausdrücklich zurück. Die Rechnungskopie sei der Beschwerdeführerin durch die E._____