Diese Vollmacht werde nach wie vor als nicht relevant betrachtet, da deren Fehlen kein Grund für die Abweisung gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 sei. Dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Vollmacht keinen Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft, der Beschwerdegegnerin und ihr erkannt habe, sei überspitzt formalistisch. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der Rechnung sei, sollte klar zeigen, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ AG bestehe.