Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner (recte: das Betreibungsamt) habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei. Dieses Argument sei erstmals im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 5. Juni 2023 gebracht worden, notabene die Stellungnahme, welche aus dem Recht hätte gewiesen werden müssen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auch nie die Notwendigkeit gesehen, eine Vollmacht beizulegen respektive nachzureichen. Diese Vollmacht werde nach wie vor als nicht relevant betrachtet, da deren Fehlen kein Grund für die Abweisung gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 sei.