Das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Inkassounternehmen handle, ändere nichts an der Tatsache, dass eine Rechnungskopie als Interessensnachweis nicht genüge. Es wäre ein Leichtes gewesen, mit dem Gesuch um Betreibungsauskunft eine Auftragsbestätigung oder ähnliches einzureichen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner (recte: das Betreibungsamt) habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei.