Im revidierten SchKG genüge nun neu ein blosses Glaubhaftmachen. Das Bundesgericht habe seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt und auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessensnachweis erachtet (BGer-Urteil 7B.229/2003 vom 6.1.2004 E. 4). Der Bundesgerichtsentscheid sei in der Lehre kritisiert worden. Es sei die Rechnungskopie vom 17. Oktober 2022 der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie stelle zweifelsohne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar.