Das Bundesgericht führe aus, dass bezüglich Glaubhaftmachen ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten. Dies könne aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen. Glaubhaftmachen sei mehr als nur behaupten und bedürfe daher häufig auch in gerichtlichen Prozessen schriftlicher Unterlagen. Mit der Revision des SchKG von 1994 sei der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessensnachweises geändert worden. Unter altem Recht sei das Interesse nachzuweisen gewesen. Im revidierten SchKG genüge nun neu ein blosses Glaubhaftmachen.