Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Betreibungsauskunft der Beschwerdegegnerin sei somit nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse verfüge, indem festgestellt werde, dass die E.________ AG Gläubigerstellung innehabe und die Beschwerdeführerin durch diese bevollmächtigt worden sei, müsse die Beschwerde mangels glaubhaft gemachten Einsichtsinteresses abgewiesen werden. Das Bundesgericht führe aus, dass bezüglich Glaubhaftmachen ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten.