Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass ein Inkassounternehmen der Aufsichtsbehörde eine Vollmacht ihrer Auftraggeberin einreiche. Ein Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sei nicht erwiesen. Dass diese über eine Rechnungskopie der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin verfüge, genüge dafür nicht. Diese bestätige nicht, dass die Beschwerdeführerin das Inkasso der besagten Rechnung übernommen habe. Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Betreibungsauskunft der Beschwerdegegnerin sei somit nicht glaubhaft gemacht.