Als Interessensnachweis sei eine Rechnungskopie von der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Das Gesuch sei weder begründet noch sonst wie erläutert worden. Es sei dem Betreibungsamt keine Vollmacht und auch kein Auftrag der E.________ AG für das Inkasso der eingereichten Rechnung beigelegt worden. Auch im Beschwerdeverfahren seien keine solchen Unterlagen eingereicht worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen Inkassoauftrag der E.________ AG verfüge. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass ein Inkassounternehmen der Aufsichtsbehörde eine Vollmacht ihrer Auftraggeberin einreiche.