Das Einsichtsinteresse werde gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erachtet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolge. Das Interesse sei grundsätzlich gegeben, wenn der Gesuchsteller Gläubiger der betroffenen Person sei. Könne also der Gesuchsteller ein Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen dartun, aus welchem eine aktuelle Gläubigerstellung ersichtlich werde, liege ein schützenswertes Interesse vor. Die Beschwerdeführerin habe ein Gesuch um Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin gestellt. Als Interessensnachweis sei eine Rechnungskopie von der E.___