Das Bundesgericht halte fest, ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen sei, müsse von Fall zu Fall aufgrund des Interessensnachweises entschieden werden. Der Kern des «schützenswerten» (rechtlichen) Interesses liege darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und den berechtigten Interessen des Auskunftssuchenden bestehen müsse. Weiter solle der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Privatsphäre des Betroffenen schützen. Das Einsichtsinteresse werde gemäss Art.