Jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, könne die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse sei insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolge. Auskunftsberechtigt sei jeder, der ein schützenswertes Interesse habe. Das Bundesgericht halte fest, ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen sei, müsse von Fall zu Fall aufgrund des Interessensnachweises entschieden werden.