ZPO) zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz hat daher die Stellungnahme des Betreibungsamts zu Recht berücksichtigt. Auch ist der Einwand der fehlenden Begründung der Fristerstreckung abzuweisen, soweit er überhaupt rechtsgenüglich begründet ist. Der Beschwerde-Weiterzug ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz schützte die Rückweisung der Betreibungsauskunft als rechtmässig. Zur Begründung führte sie was folgt aus: Jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, könne die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.