Folglich läge bereits aus diesem Grund keine ungleiche Behandlung der Verfahrensparteien vor. Zudem ist gestützt auf Lehre und Rechtsprechung gerade in diesem speziellen Summarverfahren, in welchem der Schuldner nicht eigentliche Parteistellung hat, und auch aufgrund des Beschleunigungsgebots die Ansetzung einer Nachfrist bei fehlender Stellungnahme des Schuldners umstritten (vgl. Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 16). 4.3.3. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 322 Abs. 2 ZPO vorgeworfen werden, da auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Regeln des Summarverfahrens (Art. 245 ff. ZPO) zur Anwendung gelangen.