Denn aus dem Gesuch des Betreibungsamtes, das der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, geht klar hervor, dass infolge Ferienabwesenheiten lediglich das Tagesgeschäft, nicht aber noch zusätzliche Arbeiten, wie eben eine Stellungnahme zu einer Beschwerde, erledigt werden könnten. Und da die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit sechs Seiten doch umfangreich war, erforderte eine seriöse Stellungnahme einiges an zusätzlicher Zeit, die wohl bei ordentlicher Besetzung des Betreibungsamts möglich gewesen wäre, nicht aber bei Ferienabwesenheiten. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand ist dies sehr wohl nachvollziehbar.