Auch trägt sie keine Begründung vor, weshalb die Fristerstreckung wegen Ferienabwesenheiten nicht hätte gewährt werden dürfen. Lediglich zu behaupten, es erschliesse sich ihr nicht, warum Ferienabwesenheit ein ausreichender Grund für eine Fristerstreckung sein solle, erbringe das Betreibungsamt seine Dienstleistungen doch jeden Tag, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Denn aus dem Gesuch des Betreibungsamtes, das der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, geht klar hervor, dass infolge Ferienabwesenheiten lediglich das Tagesgeschäft, nicht aber noch zusätzliche Arbeiten, wie eben eine Stellungnahme zu einer Beschwerde, erledigt werden könnten.