253 ZPO N 13-15). Dabei hat er der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Verschiebungsgesuchen bzw. Fristerstreckungen. Nicht massgebend ist hingegen die Arbeitsbelastung einer Partei oder deren Rechtsvertreters. Diesen Umständen ist mit Fristerstreckung Rechnung zu tragen (Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 10). 4.3.2.2. Die Vorinstanz hat klar ausgeführt, sie habe eine erste kurze Frist zur Stellungnahme bis am 25. Mai 2023 gesetzt und bei der gewährten Fristerstreckung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen.