ZPO für anwendbar zu erklären, sei dies bundesrechtswidrig, da dies dem Wesen der Beschwerde und dem damit verbundenen verfassungsmässigen Anspruch auf Waffengleichheit bezüglich der Fristen widerspreche. Da für die Beschwerdeantwort die zehntägige Frist vorgeschrieben sei, stelle die vorinstanzlich gewährte Fristerstreckung eine Rechtsverletzung dar. Auch sei die Begründung der Vorinstanz für die Fristerstreckung ungenügend. 4.3. 4.3.1. Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen.