ZPO über die Beschwerde zur Anwendung kämen, da es sich nicht um ein klassisches erstinstanzliches Verfahren, sondern um ein Rechtsmittelverfahren handle. Art. 322 Abs. 2 ZPO sehe für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist wie für die Beschwerde vor. Dies diene der Waffengleichheit, weshalb die Frist nicht erstreckt werden könne. Falls es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, mit § 27 Abs. 2 EGSchKG die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Summarverfahrens nach Art. 248 ff. ZPO für anwendbar zu erklären, sei dies bundesrechtswidrig, da dies dem Wesen der Beschwerde und dem damit verbundenen verfassungsmässigen Anspruch auf Waffengleichheit bezüglich der Fristen widerspreche.