Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung vor, weil diese die Stellungnahme des Betreibungsamts vom 5. Juni 2023 nicht als verspätet aus dem Recht gewiesen habe. Sie wiederholt die Vorbringen, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Zusammenfassend trägt sie vor, dass auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht die Bestimmungen über das Summarverfahren, sondern die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über die Beschwerde zur Anwendung kämen, da es sich nicht um ein klassisches erstinstanzliches Verfahren, sondern um ein Rechtsmittelverfahren handle.