253 ZPO besage, dass wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheine, das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gebe, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die in § 27 Abs. 2 EGSchKG einzuholende Vernehmlassung sowie die in Art. 253 ZPO erwähnte Stellungnahme würden keine gesetzliche Frist beinhalten. Es handle sich folglich um eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen könnten aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werde. Vorliegend habe sie am 12. Mai 2023 dem Betreibungsamt eine kurze Frist für eine Stellungnahme bis am 25. Mai 2023 gesetzt.