SchKG die Kantone im Übrigen das Verfahren regeln würden. Gemäss § 27 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; SRL Nr. 290) könne die Beschwerdeinstanz beim betreffenden Amt sowie bei einer allfälligen Gegenpartei eine Vernehmlassung einholen, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei. Die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO; SR 272) kämen sinngemäss zur Anwendung. Art. 253 ZPO besage, dass wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheine, das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gebe, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.