Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Vorinstanz wies den Einwand der Beschwerdeführerin, die Eingabe des Betreibungsamts sei infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einige wenige Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalte und gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone im Übrigen das Verfahren regeln würden.