{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-23-12_2024-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11035", "Checksum": "b3c94ffbdc6ec28955074502ff2024e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 23 12", "2024 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:03", "Checksum": "51da692cc75d7088c49bc2fa495839dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Interessensnachweis die Rechnung der Drittperson (Gläubigerin) vom 17. Oktober 2022 an die Beschwerdegegnerin aufgelegt und überhaupt keine Ausführungen zu einem Vertragsverhältnis zwischen ihr als Auskunftsgesuchstellerin und der Beschwerdegegnerin vorgetragen. Soweit sie nun in ihrer Beschwerde Gründe für ihr Auskunftsbegehren vorträgt, stellen diese Vorbringen unzulässige und daher unbeachtliche Noven dar (vgl. E. 2.2). Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage zu Recht feststellte, hatte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsgesuch weder begründet noch sonst wie erläutert, auch sind keine Belege aufgelegt worden, aus denen auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin hätte geschlossen werden können. Auch wenn die Vorinstanz bei diesen Belegen von Vollmacht oder Auftrag sprach, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weil in der heutigen elektronischen Geschäftswelt Verträge nicht mehr in Papierform erstellt werden und daher für die Glaubhaftmachung keine solchen Dokumente verlangt werden dürften. Denn weder hat die Vorinstanz Papierformen der Vollmacht oder des Auftrags verlangt, noch hat sie ausschliesslich diese Dokumente verlangt. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, ihr Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und damit ihr Auskunftsrecht durch andere Indizien oder Belege (bsp. Korrespondenz mit der Drittperson [Gläubigerin] zum Forderungsinkasso) vorzutragen. Aber unbestrittenermassen trug sie vor der Vorinstanz nichts dergleichen vor. 5.3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorwerfen will, weil sie das Schweigen der Beschwerdegegnerin zum Einsichtsinteresse und damit diese implizite Anerkennung nicht beachtet habe, ist ihr Einwand abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Beschwerdeverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. oben E. 2.1). Folglich hat sie auch ohne Stellungnahme der von der Auskunft betroffenen Partei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin ihr Gesuch um Auskunft rechtsgenüglich vorgetragen hat. Eine fehlende Stellungnahme resp. das Schweigen zu einem Gesuch darf die Aufsichtsbehörde daher nicht bereits als Beweis für die Rechtmässigkeit des Auskunftsbegehrens ansehen. |"}