{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2K-23-12_2024-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11035", "Checksum": "b3c94ffbdc6ec28955074502ff2024e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2K 23 12", "2024 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.03.2024 2K 23 12 (2024 I Nr. 1)\nRegeste:\nFür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5). | Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n auch in der Lehre kritisiert. Auch die Gerichtspraxis widerspreche dieser Auffassung des Bundesgerichts. So habe das Tessiner Appellationsgericht im Entscheid RtiD I.2010, Nr. 48c, 779 gemeint, dass als Interessensnachweis keine Dokumente nötig seien, welche durch die Person, über die Auskunft ersucht werde, ausgestellt oder bestätigt worden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Entscheid PS150191-O vom 5. Januar 2016 E. 3.3 geschrieben, dass eine Rechnung ein abgeschlossenes Geschäft nachweisen würde. In der gleichen Erwägung habe das Obergericht Zürich gemeint: \"Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsregister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. (…) Eine Beschränkung des Einsichtsrechts ist nur dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen.\". Obschon die B.________ AG zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe diese das Vorliegen eines Vertrages und das Vorliegen eines Einsichtsinteresses spannenderweise nie bestritten. Allgemein habe es die Vorinstanz komplett unterlassen auf das Schweigen und die implizite Anerkennung (oder mindestens die fehlende Bestreitung) durch die B.________ AG einzugehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei in diesem Fall überholt und entspreche nicht mehr der wirtschaftlichen Realität. 5.3.2. 5.3.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 festgehalten, das Erfordernis, ein Interesse glaubhaft zu machen, sei nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien (E. 4.2). Im BGE 94 III 43 werde aber präzisiert, dass eine Missbrauchsgefahr bestehe, wenn sich die Ämter mit von den Gesuchstellern selbst erstellten Belegen begnügen müssten, und die Vorlage einer Kopie eines Schreibens, das den Eingang eines Gesuchs bestätige, daher nicht als ausreichend erachtet werde. Weiter führte es im Urteil 7B.229/2003 aus, konkret begründe die Beschwerdeführerin ihren Antrag lediglich mit der Angabe, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer. Unter diesen Umständen könne dem Amt oder der Aufsichtsbehörde nicht vorgeworfen werden, Bundesrecht verletzt zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin das in Art. 8a Abs. 1 SchKG geforderte Interesse an der Erlangung der gewünschten Informationen nicht nachgewiesen habe (E. 4.3). In der Lehre wird dies mit der Begründung kritisiert, das Bundesgericht führe zwar in diesem Entscheid aus, dass die Revision 1994 lediglich die bisherige Rechtsprechung kodifiziere, und halte mit Hinweis auf Gilliéron fest, als Glaubhaftmachung sei der auf objektive Elemente gestützte Eindruck der Behörde zu verstehen, dass die von einer Partei geltend gemachten relevanten Tatsachen eingetreten seien (BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2), dann aber festhalte, dass die blosse Vorlage von Rechnungskopien als ungenügend erachtet werde (Peter, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 8a SchKG N 22). Letztere Schlussfolgerung stellt aber eine Interpretation dar, die so aus diesem Bundesgerichtsurteil nicht hervorgeht. In den Erwägungen zum konkreten Fall hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin begründe ihr Auskunftsbegehren damit, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer. Aus solchen neutralen Rechnungen sah daher das Bundesgericht zu Recht keine glaubhaft vorgetragene Vertragsbeziehung zu den effektiven Abnehmern. Es hielt aber in diesem Entscheid nirgends fest, dass Rechnungen generell nicht geeignet seien, glaubhaft ein Vertragsverhältnis nachzuweisen. Solches wäre denn auch im Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, wonach Glaubhaftmachen nicht an spezielle Formerfordernisse gebunden ist. Auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide des Tessiner Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich ändern nichts an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechungspraxis (oben E. 5.3.2). Zum einen hat das Bundesgericht in diesem BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2 ausgeführt, dass Glaubhaftmachen nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt sei, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien. Zum andern ist auch kein strikter Beweis für ein Vertragsverhältnis verlangt, sondern lediglich glaubhaft vorgetragene Sachverhalte, gestützt auf welche das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde ein Vertragsverhältnis als möglich erachten. 5.3.2.2. Auch wenn die Vorinstanz weder auf die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch auf die kantonalen Gerichtsentscheide eingetreten ist, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Denn sie hat zu Recht aufgrund der geltenden Rechtsprechung geprüft, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft ein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin vorgetragen hat. Wie oben in E. 5.3.1 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als einzigen"}